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   KG, 01.02.2016 - 3 Ws (B) 29/16 - 162 Ss 137/15   

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https://dejure.org/2016,3824
KG, 01.02.2016 - 3 Ws (B) 29/16 - 162 Ss 137/15 (https://dejure.org/2016,3824)
KG, Entscheidung vom 01.02.2016 - 3 Ws (B) 29/16 - 162 Ss 137/15 (https://dejure.org/2016,3824)
KG, Entscheidung vom 01. Februar 2016 - 3 Ws (B) 29/16 - 162 Ss 137/15 (https://dejure.org/2016,3824)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unanfechtbarkeit und Unwiderruflichkeit einer wirksam erklärten Rechtsmittelrücknahme; Möglichkeit der Erneuerung eines zurückgenommenen Rechtsmittels

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Versagung des Zutritts der Heimaufsichtsbehörde zu einer betreuten Wohngemeinschaft durch den Pflegedienst und Vereitelung der Prüfung der Seniorengemeinschaft

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1, § 349 Abs. 2
    Gleichrangige Ausübung des Hausrechts durch jeden Mitbewohner einer Wohngemeinschaft (KG, Beschl. v. 01.02.2016 - 3 Ws

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung des Zutritts der Heimaufsichtsbehörde zu einer betreuten Wohngemeinschaft durch den Pflegedienst und Vereitelung der Prüfung der Seniorengemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufsichtsbehörde ist Zugang zum Heim zu gewähren!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Hausrecht in einer Wohngemeinschaft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Heimaufsichtsbehörde darf nicht Zutritt zu einer betreuten Wohngemeinschaft untersagt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Jeder Bewohner einer Wohngemeinschaft oder eines Wohnheims darf Zutritt zu Räumen für Dritte erlauben - Übrigen Bewohnern steht grundsätzlich kein Widerspruchsrecht zu

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.09.1986 - 1 StR 461/86
    Auszug aus KG, 01.02.2016 - 3 Ws (B) 29/16
    "Eine wirksam erklärte Rechtsmittelrücknahme ist - wie der Rechtsmittelverzicht - unwiderruflich und unanfechtbar (ygl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 und 5).
  • BGH, 09.05.1988 - 3 StR 161/88

    Rüge der Verletzung sachlichen Rechts nach wirksam erklärtem Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus KG, 01.02.2016 - 3 Ws (B) 29/16
    "Eine wirksam erklärte Rechtsmittelrücknahme ist - wie der Rechtsmittelverzicht - unwiderruflich und unanfechtbar (ygl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 und 5).
  • KG, 28.02.2007 - 3 Ws (B) 92/07

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus KG, 01.02.2016 - 3 Ws (B) 29/16
    Unwirksam ist die Rücknahme eines Rechtsmittels auch, wenn der Angeklagte durch objektiv unrichtige oder irreführende Auskünfte des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft in einen für seine Erklärung ursächlichen Rechtsirrtum versetzt (vgl. KG, Beschlüsse vom 1. April 2015 - 4/2 Ws 223/14 REHA - und vom 5. Mai 1997 - 5 Ws 234/97 -) oder wenn sie durch Drohung bzw. durch Täuschung veranlasst worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2001 - 5 StR 53/01 [[...]]), wobei der dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft anzulastende Sachverhalt allerdings mit Sicherheit feststehen muss und der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht gilt (vgl. KG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 3 Ws (B) 92/07 -).
  • KG, 05.05.1997 - 5 Ws 234/97
    Auszug aus KG, 01.02.2016 - 3 Ws (B) 29/16
    Unwirksam ist die Rücknahme eines Rechtsmittels auch, wenn der Angeklagte durch objektiv unrichtige oder irreführende Auskünfte des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft in einen für seine Erklärung ursächlichen Rechtsirrtum versetzt (vgl. KG, Beschlüsse vom 1. April 2015 - 4/2 Ws 223/14 REHA - und vom 5. Mai 1997 - 5 Ws 234/97 -) oder wenn sie durch Drohung bzw. durch Täuschung veranlasst worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2001 - 5 StR 53/01 [[...]]), wobei der dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft anzulastende Sachverhalt allerdings mit Sicherheit feststehen muss und der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht gilt (vgl. KG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 3 Ws (B) 92/07 -).
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